Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – In-Car Display Ad Schweiz
Stand: September 2024
In-Car Display Ad ist ein Angebot der Casablanca Advertising AG (nachfolgend das «Angebot», «Casablanca Advertising»). Mit dem Angebot ermöglicht die Casablanca Advertising teilnehmenden Sendeunternehmen (nachfolgend die «Sendeunternehmen»), im Rahmen der Verbreitung ihrer Radioprogramme über DAB+-Distributionsnetze diverser Netzbetreiber Werbeeinnahmen mit In-Car Display Ads zu erzielen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten sowohl der Casablanca Advertising als auch der Sendeunternehmen. Es gelten ausschliesslich diese AGB. Für einzelne oder zusätzliche Leistungen können ergänzende oder weitere Bedingungen und sonstige rechtliche Dokumente bestehen. Casablanca Advertising kann Abweichungen von diesen AGB wie auch weiteren Bedingungen oder sonstigen rechtlichen Dokumenten ermöglichen.
1. In-Car Display Ads
1.1.
Casablanca Advertising verpflichtet sich, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um Werbekunden direkt oder indirekt sowie dauerhaft und erfolgreich für das Angebot zu akquirieren.
1.2.
Casablanca Advertising stellt durch eine geeignete Kennzeichnung sicher, dass In-Car Display Ads als solche erkennbar sind. In-Car Display Ads können während 24 Stunden / Tag mindestens ungefähr alle 15 Minuten jeweils für während mindestens ungefähr 180 Sekunden auf den Displays von DAB+-Empfangsgeräten aufgeschaltet werden.
1.3.
Casablanca Advertising akquiriert direkt oder indirekt Werbekunden für In-Car Display Ads. Casablanca Advertising verpflichtet sich, bei der Auswahl von Werbekunden und In-Car Display Ads die Grundrechte zu beachten, das heisst, insbesondere die Menschenwürde zu achten sowie diskriminierende, zu Hass beitragende, die öffentliche Sittlichkeit gefährdende sowie Gewalt verherrlichende oder verharmlosende Werbekunden oder In-Car Display Ads von der Akquise auszuschliessen. Casablanca Advertising verpflichtet sich, keine offensichtlich unzulässigen oder verbotenen In-Car Display Ads zu akquirieren. Sendeunternehmen haben keinen Einfluss und kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Werbekunden und In-Car Display Ads. Sendeunternehmen können sich lediglich per E-Mail an Casablanca Advertising vorbehalten, dass auf ihrem Sendeplatz keine In-Car Display Ads für konkurrierende Unternehmen (beispielsweise andere Radio- oder TV-Unternehmen, Medienunternehmen oder Verlage) verbreitet werden sollen.
1.4.
Sendeunternehmen sind verpflichtet, Werbekunden und / oder In-Car Display Ads, die sie für unzulässig halten, unverzüglich an Casablanca Advertising zu melden.
2. Teilnahme am Angebot
2.1.
Sendeunternehmen können sich über ein Online-Dashboard der Casablanca Advertising (nachfolgend das «Dashboard») für die Teilnahme am Angebot anmelden. Sendeunternehmen können sich nur anmelden, wenn sie diesen AGB zustimmen. Mit ihrer Anmeldung schliessen Sendeunternehmen einen Vertrag mit Casablanca Advertising, wobei Casablanca Advertising das Dashboard betreibt und allfällige weitere Netzbetreiber gegenüber den Sendeunternehmen vertritt. Casablanca Advertising kann ermöglichen, dass der Vertragsschluss auf einem anderen Weg erfolgt.
2.2.
Mit dem Vertragsschluss erteilen Sendeunternehmen zu Händen diverser Netzbetreiber ihre Einwilligung in die Verbreitung von In-Car Display Ads auf ihren Sendeplätzen (nachfolgend die «Verbreitung») sowie erklären sich einverstanden mit ihrer Beteiligung an den Werbeeinnahmen jeweils gemäss diesen AGB. Mit dem Vertragsschluss bestätigen Sendeunternehmen weiter, dass sie die für die Verbreitung erforderliche Bandbreite zur Verfügung stellen und dass die Verbreitung auf ihren Sendeplätzen zulässig ist.
2.3.
Die Verbreitung wird den Sendeunternehmen mit ihrer Beteiligung an den Werbeeinnahmen abgegolten. Sendeunternehmen haben keinen Anspruch auf ein Entgelt oder sonstige Entschädigungen, die über ihre Beteiligung an den Werbeeinnahmen hinausgehen.
2.4.
Die Teilnahme am Angebot erfolgt exklusiv, das heisst, Sendeunternehmen dürfen nur am Angebot, nicht aber gleichzeitig an identischen oder vergleichbaren Angeboten teilnehmen. Sendeunternehmen, welche diese Pflicht zur Exklusivität verletzen, ohne eine nicht exklusive Teilnahme mit Casablanca Advertising ausdrücklich vereinbart zu haben, verlieren den Anspruch auf ihre Beteiligung an den Werbeeinnahmen und schulden Casablanca Advertising eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 für jeden Tag der Verletzung dieser Pflicht zur Exklusivität. Die Bezahlung einer Konventionalstrafe befreit nicht von Pflichten gemäss diesen AGB und das pflichtverletzende Verhalten ist unverzüglich einzustellen. Die Geltendmachung von Schadenersatz sowie der Rechtsweg bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Dashboard und Vergütung
3.1.
Casablanca Advertising erfasst auf dem Dashboard im Zusammenhang mit Kampagnen für Werbekunden jeweils Name (Kampagne und / oder Werbekunde) und Laufzeit sowie den resultierenden Betrag aus Werbeeinnahmen. Sendeunternehmen können auf dem Dashboard jederzeit Einsicht in diese Daten nehmen, sofern und soweit die Daten In-Car Display Ads betreffen, die über ihre Sendeplätze verbreitet wurden oder werden. Casablanca Advertising übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der erfassten Daten. Casablanca Advertising ist berechtigt, die Daten aus berechtigten Gründen anzupassen, insbesondere nachträglich und im Zusammenhang mit Inkasso-Massnahmen und Stornierungen. Casablanca Advertising kann ermöglichen, dass die Sendeunternehmen auf einem anderen Weg informiert werden.
3.2.
Casablanca Advertising veröffentlicht Informationen zum Vergütungsmodell für Sendeunternehmen in geeigneter Form, insbesondere auf dem Dashboard. Casablanca Advertising kann ermöglichen, dass die Sendeunternehmen auf einem anderen Weg informiert werden. Die Vergütung entspricht einem prozentualen Anteil der erzielten und von Werbekunden bezahlten Werbeeinnahmen der Casablanca Advertising (Netto / Netto / Netto-Umsatz) nach Abzug von Provisionen, Bonuszahlungen an Agenturen, Skontos und technischer Kosten, jeweils pro Kampagne sowie pro Sendeunternehmen auf Basis und im Verhältnis der Netto-Tagesreichweite der einzelnen Sendeunternehmen. Casablanca Advertising kann eine höhere Vergütung oder sonstige Anreize vorsehen, zum Beispiel für das Verbreiten von Albumcover-Bildern durch Sendeunternehmen. Casablanca Advertising kann eine tiefere Vergütung vorsehen, zum Beispiel, wenn ein Sendeunternehmen nicht exklusiv am Angebot teilnimmt.
3.3.
Casablanca Advertising ist berechtigt, In-Car Display Ads für das Angebot (Eigenwerbung) kostenlos zu verbreiten sowie In-Car Display Ads im Rahmen von Freespace, Restplätzen und nicht verkauften Zeiten kostenlos zu akquirieren und zu verbreiten. Casablanca Advertising veröffentlicht weitere Informationen zur Vergütung in geeigneter Form, insbesondere auf dem Dashboard.
3.4.
Der Zugang zum Dashboard erfolgt über ein Nutzerkonto pro Sendeunternehmen. Sendeunternehmen dürfen das Dashboard ausschliesslich rechtskonform nutzen und müssen ihre Zugangsdaten vertraulich behandeln. Sendeunternehmen dürfen ihren Zugang zum Dashboard weder direkt noch indirekt Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen.
3.5.
Der Zugang zum Dashboard kann, insbesondere aus technischen Gründen und aufgrund von Wartungsarbeiten, zeitweilig sowie teilweise oder vollständig nicht möglich sein. Casablanca Advertising übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit.
3.6.
Casablanca Advertising ist berechtigt, Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Angebot an Nutzer und Sendeunternehmen per E-Mail, Instant Messaging, SMS oder sonstigen Kommunikationskanälen zu senden.
4. Inkasso und Verteilung
4.1.
Casablanca Advertising übernimmt das Inkasso und die Verteilung der Werbeeinnahmen zu Händen der Sendeunternehmen. Casablanca Advertising und die Sendeunternehmen gemeinsam tragen das Inkassorisiko in Bezug auf In-Car Display Ads, die über ihre Sendeplätze verbreitet wurden oder werden.
4.2.
Casablanca Advertising rechnet regelmässig, mindestens aber einmal pro Kalender-Quartal und üblicherweise per Ende Kalender-Quartal ab. Casablanca Advertising verteilt die Werbeeinnahmen innerhalb von 21 Tagen nach erfolgter Abrechnung an die Sendeunternehmen.
5. Datenschutz und Geheimhaltung
5.1.
Casablanca Advertising und Sendeunternehmen verpflichten sich, den Datenschutz gemäss anwendbarem Recht zu gewährleisten, insbesondere gemäss dem Datenschutzgesetz (DSG) sowie, sofern und soweit anwendbar, gemäss der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
5.2.
Casablanca Advertising und Sendeunternehmen verpflichten sich, alle nicht rechtmässig allgemein bekannten Daten, Informationen und Unterlagen der Casablanca Advertising und Sendeunternehmen, die sie im Zusammenhang mit dem Angebot direkt oder indirekt erhalten haben, geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für andere Zwecke als für die Erfüllung dieser Vereinbarung zu verwenden. Casablanca Advertising und Sendeunternehmen verpflichten sich, diese Geheimhaltungspflicht auch Erfüllungshilfen und sonstigen Beteiligten, die beigezogen werden, vollumfänglich aufzuerlegen sowie diese Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung der Teilnahme am Angebot einzuhalten.
6. Dauer und Kündigung
6.1.
Die Teilnahme am Angebot erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sendeunternehmen können ihre Teilnahme jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Kalenderjahr per Briefpost (Einschreiben) oder E-Mail (mit bestätigtem Empfang) ordentlich kündigen.
6.2.
Die Teilnahme am Angebot endet automatisch, wenn ein Sendeunternehmen nicht mehr zur Verbreitung befähigt oder berechtigt ist. Casablanca Advertising kann die Teilnahme ausserordentlich und fristlos kündigen, wenn ein Sendeunternehmen zahlungsunfähig ist oder wenn über ein Sendeunternehmen der Konkurs eröffnet sowie die Nachlassstundung bewilligt wurde.
6.3.
Die Teilnahme am Angebot endet automatisch, wenn Casablanca Advertising die Verbreitung nicht mehr über mindestens ein Distributionsnetz anbieten kann.
7. Haftung
7.1.
Casablanca Advertising haftet ausschliesslich für direkte Schäden, die durch eigene grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungen verursacht wurden. Jegliche weitere Haftung der Casablanca Advertising für direkte Schäden ist ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Jegliche Haftung der Casablanca Advertising für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden, für Reputationsschäden, für Ansprüche Dritter sowie für entgangenen Gewinn ist ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.
7.2.
Casablanca Advertising haftet nicht, wenn die jeweilige Ursache in Handlungen oder Systemen Dritter sowie in höherer Gewalt begründet ist oder durch die COVID-19-Pandemie verursacht wird. Keine Haftung trifft Casablanca Advertising auch, wenn die Ursache in behördlichen oder gerichtlichen Weisungen sowie in der Nichteinhaltung dieser AGB durch Sendeunternehmen liegt. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare oder unvermeidbare Ereignisse, welche von aussen hereinbrechen und die daraus entstehenden Folgen. Höhere Gewalt umfasst beispielsweise Naturgewalten und Naturkatastrophen wie Blitzschlag, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Lawinen, Sturm, Unwetter und Vulkanausbrüche, aber auch Seuchen, Epidemien, Pandemien und andere Ausbrüche von Krankheiten und daraus folgende behördliche Massnahmen wie Verbote und Quarantänen sowie grössere soziale Unruhen, Bürgerkrieg und Krieg.
8. Schlussbestimmungen
8.1.
Der automatisierte Zugriff auf das Dashboard, beispielsweise mit Bots, Skripten oder vergleichbaren Mitteln, ist untersagt. Casablanca Advertising kann Ausnahmen vorsehen.
8.2.
Casablanca Advertising darf einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB durch Dritte ausüben lassen oder an Dritte übertragen.
8.3.
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als unerfüllbar, ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dadurch die Erfüllbarkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall verpflichten sich Casablanca Advertising und Sendeunternehmen, die unerfüllbare, ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine erfüllbare, gültige oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der ursprünglichen Absicht der Casablanca Advertising und Sendeunternehmen am nächsten kommt.
8.4.
Casablanca Advertising darf diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen anpassen. Sendeunternehmen werden in geeigneter Art und Weise über massgebliche Änderungen dieser AGB informiert, insbesondere auf dem Dashboard.
8.5.
Diese AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht mit ausschliesslichem Erfüllungsort und Gerichtsstand in Zürich. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Angebot ist mit allen Mitteln eine gütliche Einigung anzustreben, bevor eine Behörde oder ein Gericht angerufen wird.
8.6.
Für die Parteien ist die deutsche Sprachversion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen massgebend.